· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Steuerbefreiung für Bildungsträger ohne staatliche Anerkennung: Das steckt in § 4 Nr. 22a UStG
| Auch nach der Neuregelung von § 4 Nr. 21 UStG zum 01.01.2025 ist die staatliche Anerkennung der Bildungseinrichtung Voraussetzung für die Steuerbefreiung. Für gemeinnützige Bildungsträger und Berufsverbände gibt es aber eine alternative Befreiungsregelung ‒ § 4 Nr. 22a UStG. Sie setzt kein behördliches Anerkennungsverfahren voraus. Entgegen dem Wortlaut ist auch diese Befreiungsvorschrift begrenzt. VB klärt deshalb die Hintergründe und wichtige Einzelfälle. |
§ 4 Nr. 22a UStG spielt bei Erwachsenenbildung große Rolle
Bildungsleistungen, die im Umfeld von staatlichen (Ersatz-)Schulen erbracht werden, sind vielfach nach § 4 Nr. 21c UStG befreit. § 4 Nr. 22a UStG spielt deswegen vor allem bei Leistungen der Erwachsenenbildung eine wichtige Rolle.
Wichtig | Es kann sowohl die Befreiung nach § 4 Nr. 21 UStG als auch die nach § 4 Nr. 22a UStG greifen. Praktisch spielt das keine Rolle, weil der Vorsteuerabzug in beiden Fällen ausgeschlossen ist.
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