· Fachbeitrag · Gemeinnützigkeit
Verluste im steuerpflichtigen Geschäftsbetrieb (Teil 3): Verlustverrechnung zulässig?
| Bei gemeinnützigen Körperschaften müssen Verluste im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der Ausnahmefall bleiben. Die Frage eines Verlustvor- oder -rücktrags spielt deshalb keine große Rolle. Trotzdem gibt es hier Besonderheiten zu beachten. Teil 3 der VB-Beitragsreihe klärt die Einzelfragen zur Verlustverrechnung. |
Die vertikale Verlustverrechnung
Nach § 8 Abs. 1 KStG gelten für die Gewinnermittlung von Körperschaften die Regelungen des Einkommensteuergesetzes (EStG). Für die Verlustverrechnung gelten entsprechend die Vorschriften des § 10d EStG. Verluste, die in einem Jahr nicht mit positiven Einkünften verrechnet werden, können danach mit Gewinnen aus dem vorhergehenden Veranlagungszeitraum (VZ) verrechnet werden (Verlustrücktrag). Bleibt nach dieser Verrechnung noch ein Verlust, ist eine Verrechnung mit Gewinnen des vorvergangenen VZ möglich. Das gilt für Verluste bis zu einer Höhe von einer Mio. Euro.
Das gilt auch, wenn für diese Jahre bereits unanfechtbare Steuerbescheide bestehen. Diese werden dann entsprechend korrigiert.
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