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  • · Fachbeitrag · Vereinsmanagement

    Diese Leistungen können Vereine Amateursportlern steuerfrei gewähren

    | Die Ehrenamtspauschale bietet gemeinnützigen Vereinen eine unkomplizierte Möglichkeit, aktiven Mitgliedern kleine Vergütungen oder pauschalierten Aufwandsersatz zukommen zu lassen, ohne dass Steuern und Sozialabgaben anfallen. Das gilt aber nicht für aktive Sportler. Hier müssen Vereine nach anderen Möglichkeiten suchen, diesen kleine finanzielle Anreize zu bieten. Wir haben die besten - steuerfreien - Vergütungsmöglichkeiten für Sie zusammengestellt. |

     

    Wichtig | Bei Sportlern ist die Frage nach dem Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses oft nur schwer zu beantworten. Die folgenden Ausführungen beziehen sich deswegen auf Sportler, die keinerlei Vergütungen oder Sachleistungen erhalten (Freizeitsportler). In einem Folgebeitrag stellen wir dann vor, welche steuerfreien Zahlungen bezahlten Sportlern gewährt werden können.

    Ehrenamtsfreibetrag für außersportliche Tätigkeiten

    Für die sportliche Tätigkeit ist der Ehrenamtsfreibetrag ausgeschlossen (BMF, Schreiben vom 25.11.2008, Az. IV C 4 - S 2121/07/0010; Abruf-Nr. 084045). Er darf aber gewährt werden, wenn der Sportler im Verein außersportliche Tätigkeiten ausübt. Das gilt für das Engagement als Platzwart oder Schiedsrichter genauso wie für Organisations- und Verwaltungstätigkeiten. Auch das Vorstandsamt gehört dazu, wenn die Satzung das ausdrücklich zulässt.

    Aufmerksamkeiten

    Wie für alle Mitglieder kann auch für Sportler die 40-Euro-Grenze für Aufmerksamkeiten genutzt werden. Dieser Betrag kann bei Vereinsanlässen (Feiern, Ausflüge) pro Sportler und Jahr und - zusätzlich - bei persönlichen Anlässen (runde Geburtstage, andere Jubiläen) pro Anlass gewährt werden. Gewährt werden dürfen nur Sachgeschenke, keine Geldzuwendungen.

     

    PRAXISHINWEIS | Auch Gutscheine, die nicht in Geld umwandelbar sind, fallen darunter. Insbesondere Benzingutscheine sind hier interessant, weil sie praktisch wie eine Geldzuwendung wirken.

    Erstattung von Fahrt- und Reisekosten

    Bei unbezahlten Sportlern bietet sich als finanzieller Anreiz insbesondere die Erstattung von Reisekosten als Aufwendungsersatz an (BFH, Urteil vom 23.10.1992, Az. VI R 59/91; Abruf-Nr. 094106). Sportler, die keine Vergütung erhalten, schulden dem Verein nicht ihre Arbeitsleistung und sind daher nicht Arbeitnehmer. Der Definition nach haben sie keine regelmäßige Arbeitsstätte.

     

    Wichtig | Fraglich (und bisher wohl ungeklärt) ist deshalb, ob auch Kosten für Fahrten vom Wohn- zum Vereinssitz steuerfrei erstattet werden können. In jedem Fall gilt die steuerfreie Erstattung für Auswärtstermine - also Auswärtsspiele, Wettkämpfe und Sondertrainings außerhalb der vereinseigenen Anlagen.

     

    Erstattung von Reisekosten setzt Auswärtstätigkeit voraus

    Als Reisekosten (Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten) gelten alle Aufwendungen, die durch eine ausschließlich beruflich veranlasste - hier vereinsbezogene - Auswärtstätigkeit eines Arbeitnehmers (auch bei ehrenamtlichen Tätigkeiten) angefallen sind. Eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit liegt nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer sich vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und nicht an seiner regelmäßigen Arbeitsstätte (Vereinssitz) aufhält.

     

    In diesen Fällen ist der steuerfreie Kostenersatz auf jeden Fall möglich

    Ausnahmslos ersetzt werden können aber die Reisekosten bei Auswärtsspielen und anderen unregelmäßig besuchten Einsatzorten. Steuerfrei erstattet werden können dabei

    • die Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel (Flug, Bahn, Bus) und Taxi entsprechend der vorgelegten Tickets und Quittungen oder bei Nutzung des privaten Pkw bis zu 30 Cent pro gefahrenem Kilometer,
    • Reisenebenkosten wie Parkgebühren, Mautgebühren, Beförderungskosten für Gepäck und Reservierungskosten,
    • Verpflegungsmehraufwendungen im Inland mit folgenden Pauschsätzen:
      • ab 24 Stunden Auswärtstätigkeit (einschließlich Reisezeit) 24 Euro
      • bei mindestens 14, aber weniger als 24 Stunden 12 Euro und
      • bei mindestens 8, aber weniger als 14 Stunden 6 Euro.
    • Übernachtungskosten im Inland in Höhe der durch Rechnung nachgewiesenen Hotelkosten ohne Frühstück. Alternativ kann der Verein auch pauschal 20 Euro für jede Übernachtung im Inland steuerfrei erstatten. Das ist etwa bei Nutzung privater Unterkünfte sinnvoll. Der Sportler darf hier aber keine Unterkunft über den Verein verbilligt oder unentgeltlich erhalten.

     

    Nachweis als Voraussetzungen für steuerfreie Erstattungen

    Der Sportler muss, damit eine steuerfreie Erstattung der Kosten möglich ist, einen entsprechenden Nachweis führen. Aufgelistet werden müssen dabei Beginn und das Ende der Reise, Anlass der Reise, das Reiseziel und die entstandenen Kosten bzw. die in Anspruch genommenen Pauschalen.

     

    PRAXISHINWEIS | Der Verein sollte die Abrechnung durch entsprechende Vordrucke erleichtern. Belege und Rechnungen müssen dieser Abrechnung als Nachweis beigeheftet werden. Nur so hält eine steuerfreie Erstattung einer späteren Überprüfung durch das Finanzamt stand.

    Weiterer Aufwandsersatz und sonstige Zahlungen

    Der Verein kann Sportlern auch andere Kosten ersetzen, die diesen beim Einsatz für den Verein entstehen, zum Beispiel für Sportkleidung und -geräte. Hier gibt es allerdings keine Pauschalen. Ein steuerfreier Aufwandsersatz ist nur mit Einzelnachweisen möglich.

     

    Durch die Sonderregelung des § 22 Abs. 3 EStG sind auch Zahlungen über den bloßen Ersatz nachgewiesener Aufwendungen hinaus steuerfrei - soweit sie nicht höher sind als 256 Euro im Kalenderjahr. Es muss sich hier aber um „sonstige Einkünfte“ handeln. Das setzt voraus, dass kein Arbeitsverhältnis vorliegt und keine Überschusserzielungsabsicht besteht. Das kann grundsätzlich angenommen werden, wenn der gezahlte Aufwandsersatz nur geringfügig über die „Selbstkosten“ hinausgeht (BFH, Urteil vom 23.10.1992, Az. VI R 59/91; Abruf-Nr. 094106).

     

    • Beispiel

    Ein Spieler erhält für seine Einsätze im Kalenderjahr eine Fahrtkostenerstattung für die Nutzung seines privaten Pkw von insgesamt 320 Euro. Zusätzlich zahlt der Verein pro Spiel eine kleine Prämie, die sich in der Summe auf 220 Euro im Jahr beläuft. Diese Zahlung bewegt sich innerhalb der Freigrenze und führt deshalb nicht zu steuerpflichtigen Einkünften.

    Voraussetzungen in Satzung und Vereinsordnungen

    Für einen reinen Aufwandsersatz sind keine speziellen Regelungen in Satzung oder Vereinsordnungen (zum Beispiel Reisekostenordnung) erforderlich. Es genügt, wenn die Satzung solche Zahlungen nicht ausschließt.

     

    PRAXISHINWEIS | Dennoch empfehlen wir einem Verein, der auf Vorstandsbeschluss Sportlern regelmäßig Leistungen gewährt, dies entsprechend schriftlich niederzulegen. Besonders im Fall der nachfolgend dargestellten Aufwandsspende ist eine verbindliche Regelung wichtig.

    Rückspende von Aufwandsersatz

    Der Verein kann Sportlern nämlich eine Spendenbescheinigung ausstellen, wenn diese zugunsten des Vereins auf einen Aufwandsersatz verzichten. Der Verzicht auf die Erstattung kann als Geldspende behandelt werden, die der Sportler mit der Zuwendungsbestätigung des Vereins steuerlich geltend machen kann. Drei Voraussetzung müssen dafür erfüllt sein:

     

    • Es gibt klare Regelungen über die Gewährung des Aufwandsersatzes (zum Beispiel durch Vereinsordnung oder Vorstandsbeschluss).
    • Satzung oder Vereinsordnungen regeln nichts Gegenteiliges.
    • Der Sportler legt entsprechende Nachweise vor und bestätigt (schriftlich) den Verzicht auf die Erstattung. Ein solcher Verzicht darf aber nicht schon vorab erfolgen.

     

    Weiterführender Hinweis

    • In einem Folgebeitrag gehen wir dann darauf ein, welche Zahlungen ein Verein an Arbeitnehmer-Sportler steuerfrei gewähren kann.
    Quelle: Ausgabe 02 / 2013 | Seite 3 | ID 37684110