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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Vereinsanlage: Vorsteuerabzug auch bei Vermietung an Verein

    | Ein Verein, der seine Vereinsanlagen an einen anderen Verein vermietet, kann dabei zur Umsatzbesteuerung optieren und den Vorsteuerabzug nutzen. Das hat das FG Münster entschieden. Der Vorgang ist nämlich genauso zu beurteilen, wie wenn der Verein die Anlage einem Unternehmer vermietet, der diese für sein Unternehmen nutzt. |

     

    Hintergrund | Nach § 9 Abs. 1 UStG kann der Unternehmer einen Umsatz, der nach § 4 Nr. 12 UStG steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln, wenn der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird. Diese Voraussetzungen lagen für das FG im konkreten Fall vor. Das FG bezieht sich auf die Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 20.3.2014, Az. V R 4/13, Abruf-Nr. 142200). Danach erbringt ein Verein, der seinen Mitgliedern Sportanlagen und damit verbundene Vorteile zur Verfügung stellt, entgeltliche steuerpflichtige Leistungen (und handelt wie ein Unternehmer). Die Mitglieder vergüten dabei die an sie erbrachten Leistungen durch ihre Jahresbeiträge. Dabei kommt es für die Steuerbarkeit dieses Leistungsaustausches nicht darauf an, ob der Verein auf Verlangen seiner Mitglieder gezielte Leistungen erbringt. Nach dem unwidersprochenen Vortrag des Hallenbesitzesr überließen seine Vertragspartner, die Vereine, die ihr zur Nutzung überlassene Halle an ihre Mitglieder gegen Zahlung des Mitgliedsbeitrags, um darin sportliche Aktivitäten auszüben. Die nach § 9 Abs. 1 UStG erforderliche Verzichtserklärung lag allein dadurch vor, dass der Verein die Vorsteuerbeträge aus den für den Bau der Sporthalle angefallenen Kosten geltend gemacht hat (FG Münster, Urteil vom 3.11.2015, Az. 15 K 1252/14 U, Abruf-Nr. 146281)

     

    Weiterführender Hinweis

    • Beitrag „Überlassung von Vereinsanlagen und -geräten: In diesen Fällen fallen Erlöse in den Zweckbetrieb“, VB 2/2016, Seite 4
    Quelle: Ausgabe 02 / 2016 | Seite 1 | ID 43837026