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  • 05.09.2017 · Nachricht · Umsatzsteuer

    Umsatzsteuerbefreiung für Bridge nach EU-Recht?

    | Der BFH hat Turnierbridge als gemeinnützig anerkannt. In einer Parallelentscheidung hat er aber festgestellt, dass Bridge kein Sport ist. Eine Umsatzsteuerbefreiung nach deutschem Recht scheidet deswegen aus, weil Sport im deutschen Recht als „körperliche Ertüchtigung“ definiert wird. Der englische Dachverband klagt nun beim EuGH auf Anerkennung von Duplicate-Kontrakt-Bridge als Sport i. S. v. Artikel 132m Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie. Da hätte auch Folgen für Bridge in Deutschland. |