· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Umsatzsteuerbefreiung für Tanzkurse: Auf die Regelungen können Sie sich berufen
Das Sächsische Finanzministerium hat sich in einem aktuellen Erlass mit der Steuerbefreiung von Tanzschulen bzw. Tanzkursen nach § 4 Nr. 21 UStG befasst. Weil für Tanzkurse aber weitere Steuerbefreiungsregelungen infrage kommen, stellt VB nachfolgend alle Befreiungsregelungen vor, die auch gemeinnützige Anbieter nutzen können.
Das Arsenal an möglichen Steuerbefreiungen
Eine Steuerbefreiung für die Teilnahmegebühren für Tanzkurse kommt grundsätzlich infrage
- als Bildungsveranstaltung nach § 4 Nr. 21 UStG – mit entsprechender behördlicher Bescheinigung;
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