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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Umsatzsteuer bei Mitgliedsbeiträgen: FG Berlin-Brandenburg mit neuen Erkenntnissen

    | Die typischen Leistungen eines Berufsverbands sind nicht den einzelnen Mitgliedern zuzurechnen. Es fehlt am Leistungstausch. Deshalb ist für diese Leistungen ein Vorsteuerabzug aus den Mitgliedsbeiträgen nicht möglich. Das hat der BFH vor kurzem klargestellt ( VB 5/2019, Seite 6 ). Das FG Berlin hat jetzt noch einen drauf gesetzt und am Fall einer Unternehmervereinigung sehr anschaulich die Frage beantwortet, wann ein Verband an seine Mitglieder steuerbare Leistungen erbringt. |

    Der Fall vor dem FG Berlin

    Im konkreten Fall ging es um eine europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung. Ihr Satzungszweck war, den unternehmerischen Mittelstand in EU-, EWR- und Drittländern bei allen kaufmännischen, wirtschaftlichen, finanziellen und politischen Angelegenheiten zu unterstützen. Dazu gehörte außerdem die Entwicklung gemeinsamer Projekte und Strategien, die Markterschließung, die Markt- und Meinungsforschung, die Lobbyarbeit, der Wissens- und Technologietransfer innerhalb des Mitgliederkreises sowie die strukturelle Liegenschaftsentwicklung und die Prüfung, ob für Letzteres öffentliche und private Fördermittel zur Verfügung stehen.

     

    Mitglieder des Vereins waren Unternehmer aus Deutschland und dem europäischen Ausland. In den Beitragsrechnungen wies der Verein 19 Prozent Umsatzsteuer aus. In einer Außenprüfung kam das Finanzamt zum Ergebnis, dass der Verein lediglich Erlöse aus den Beiträgen seiner Mitglieder erzielt habe, die der Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben gedient hätten. Es handele sich also um echte Mitgliedsbeiträge. Es liege kein Leistungsaustausch vor, und der Vorsteuerabzug sei komplett zu versagen.