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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Umsatzsteuer auf Mitgliedsbeiträge: BFH verneint vollen Vorsteuerabzug bei Berufsverband

    | Berufsverbände können zwar unternehmerische Tätigkeitsbereiche haben. Ihre satzungsmäßige Kerntätigkeit ist aber nichtunternehmerisch. Folglich kann ein Verband, der seine Mitgliedsbeiträge der Umsatzsteuer unterwirft, keinen vollumfänglichen Vorsteuerabzug geltend machen. Erfahren Sie, was diese BFH-Entscheidung für Berufs- bzw. Wirtschaftsverbände und gemeinnützige Vereine bedeutet und profitieren Sie von einem Prüfschema für die Umsatzsteuerbarkeit von Mitgliedsbeiträgen. |

    Branchenverband verlangt vollen Vorsteuerabzug

    Geklagt hatte ein Branchenverband, der für seine Mitglieder als Interessensvertretung auf Bundesebene und in internationalen Organisationen tätig ist. Er vertritt sie in politischen sowie fachlichen Fragen und unterstützt sie bei ihren wirtschaftlichen Zielen (Lobbyarbeit). Er erstellt einen Informationsdienst und berät Mitglieder individuell.

     

    Der Verband finanzierte seine Leistungen aus Mitgliedsbeiträgen, die er den Mitgliedern gestaffelt nach deren wirtschaftlichen Verhältnissen mit Umsatzsteuer in Rechnung stellte. Im Gegenzug machte er den vollen Vorsteuerabzug für alle Eingangsumsätze geltend. Während das Finanzamt den vollen Vorsteuerabzug verweigert hatte, war der Verband in erster Instanz beim FG Berlin-Brandenburg erfolgreich. Er sei insgesamt unternehmerisch (wirtschaftlich) tätig und verfolge damit nur wirtschaftliche Interessen (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.09.2017, Az. 2 K 2164/15, Abruf-Nr. 197893).