06.07.2022 · Nachricht · Umsatzsteuer
Übernahme hoheitlicher Aufgaben kann gemeinnützig sein
Die Finanzverwaltung war bisher der Auffassung, dass Kapitalgesellschaften, die von Hoheitsträgern (z. B. Städten, Landkreisen) zur Ausführung hoheitlicher Aufgaben, z. B. im Bereich der Müll- und Abwasserbeseitigung, eingeschaltet sind, wegen fehlender Selbstlosigkeit (§ 55 AO) nicht gemeinnützig tätig.
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