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  • 06.07.2022 · Nachricht · Umsatzsteuer

    Übernahme hoheitlicher Aufgaben kann gemeinnützig sein

    | Die Finanzverwaltung war bisher der Auffassung, dass Kapitalgesellschaften, die von Hoheitsträgern (z. B. Städten, Landkreisen) zur Ausführung hoheitlicher Aufgaben, z. B. im Bereich der Müll- und Abwasserbeseitigung, eingeschaltet sind, wegen fehlender Selbstlosigkeit (§ 55 AO) nicht gemeinnützig tätig. |