· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Integrationsprojekte: FG Niedersachsen gewährt Besteuerung als Zweckbetrieb
Mit dem FG Niedersachsen hat sich erneut ein Finanzgericht mit der Umsatzsteuerermäßigung für Zweckbetriebe beschäftigt. Das Urteil ist deshalb besonders interessant, weil es sich grundlegend mit der Umsatzsteuerermäßigung für Zweckbetriebe nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG beschäftigt und der engen Auslegung des BFH widerspricht. Insbesondere geht das FG auch auf die jüngste Ergänzung der Regelung durch das Wachstumschancengesetz 2024 ein.
Dieser Fall lag dem FG Niedersachsen zur Entscheidung vor
Der Fall betraf eine gGmbH mit dem Satzungszweck Behindertenhilfe, insbesondere der Eingliederungshilfe, d. h. der Ermöglichung der Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Leben in der Gemeinschaft und Ausübung eines angemessenen Berufes. Dazu beschäftigte die gGmbH Menschen mit Behinderungen in einer von ihr betriebenen Wäscherei. Die Beschäftigten erhielten arbeitsbegleitende Hilfen und psychosoziale Betreuung. Die Umsätze der Wäscherei versteuerte die gGmbH als Zweckbetrieb nach § 68 Nr. 3 Buchst. b (Beschäftigungs- und Arbeitstherapie) und Buchst. c AO (Inklusionsbetriebe) mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz.
Ein konkurrierendes Unternehmen, das der gGmbH bei einer Ausschreibung für Wäschereileistungen von Landeskrankenhäusern unterlegen war, beantragte beim zuständigen Finanzamt, dass die gGmbH ihre Umsätze nicht mit dem ermäßigten, sondern mit dem Regelsteuersatz zu besteuern habe. Das Finanzamt wies den Antrag ab.
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