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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Steuerbefreiung für Pferdepension: Reitvereine können auf Musterprozess beim BFH hoffen

    | Pferdepensionen gemeinnütziger Reitsportvereine sind weder umsatzsteuerbefreit noch gilt für sie der ermäßigte Steuersatz. Ob diese - vom FG Schleswig-Holstein in einem ausführlichst begründeten Grundsatzurteil vertretene - Auffassung richtig ist, wird demnächst der BFH entscheiden. Bei ihm ist nämlich das Revisionsverfahren anhängig geworden. |

    Umsatzsteuerbefreiung nur durch Berufung auf Europarecht

    In der Rechtsprechung besteht Einigkeit darüber, dass Pferdepensionsleistungen nicht nach deutschem Recht umsatzsteuerbefreit sind. § 4 Nr. 22b UStG befreit nur die Entgelte für die aktive Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen, nicht andere Leistungen, die den Sport nur ermöglich (Überlassung von Hallen, Plätzen und Sportgeräten).

     

    In Frage kommt deswegen nur die Regelung des Artikel 132 Abs. 1 m der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL). Befreit sind danach „bestimmte, in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbringen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben“. Anders als bei der Regelung des § 4 Nr. 22b UStG sind davon auch Dienstleistungen erfasst, die in engem Zusammenhang mit Sport stehen. Voraussetzung ist aber, dass die Dienstleistungen für die Sportausübung unerlässlich sind und die tatsächlich Begünstigten der Leistungen Personen sind, die den Sport ausüben.