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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Steuerbefreiung für Krankentransporte mit „Kombifahrzeugen“

    | Der Transport von Personen, die körperlich oder geistig behindert sind und auf die Nutzung eines Rollstuhls angewiesen sind, ist umsatzsteuerfrei, wenn er mit Fahrzeugen erfolgt, die dafür besonders eingerichtet sind. Das Bundesfinanzministerium hat sich jetzt dazu geäußert, wann Kombifahrzeuge diese Voraussetzungen erfüllen. |

     

    Kombifahrzeuge sind Fahrzeuge, in denen noch serienmäßig Sitze vorhanden sind, auf denen Personen steuerpflichtig befördert werden können. Eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 17 UStG setzt laut Bundesfinanzministerium (BMF) voraus, dass das Kombifahrzeug spezielle Einrichtungen für den Transport von Kranken und Verletzten aufweist, zum Beispiel eine Bodenverankerung für Rollstühle, eine Auffahrrampe oder eine seitlich ausfahrbare Trittstufe. Serienmäßige Pkw, die lediglich mit Blaulicht und Martinshorn ausgerüstet sind, erfüllen diese Voraussetzungen nicht.

     

    WICHTIG | Werden neben kranken oder verletzten Personen weitere Personen befördert, ist das darauf entfallende Entgelt steuerpflichtig. Ein für steuerfreie und steuerpflichtige Beförderungsleistungen einheitliches Entgelt muss aufgeteilt werden. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (Abschnitt 4.17.2) wurde entsprechend geändert (BMF, Schreiben vom 7.4.2011, AZ: IV D 3 - S 7174/10/10002; Abruf-Nr. 112237)

    Quelle: Ausgabe 07 / 2011 | Seite 2 | ID 27915570