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Preisgelder für sportliche Erfolge sind nicht steuerpflichtig: BMF ergänzt UStAE
| Für Veranstalter von Reit- und anderen sportlichen Veranstaltungen ist ein aktuelles BMF-Schreiben von Interesse. Danach sind Preisgelder, die einem Sportler für eine erfolgreiche Turnierteilnahme gewährt werden, nicht umsatzsteuerpflichtig. |
Das BMF reagiert damit auf die BFH-Rechtsprechung zu Siegprämien für Berufsreiter (BFH, Urteil vom 10.06.2020, Az. XI R 25/18, Abruf-Nr. 218219). Dem BFH fehlt der Zusammenhang zwischen Leistung und Bezahlung. Auch wenn sich der Rennveranstalter zur Zahlung des Preisgelds verpflichtet hat, hängt die Zahlung davon ab, dass Reiter und Pferd eine besondere Leistung erbringen. Ein solcher Erfolg ist nie sicher, es spielen im Sport auch immer Unwägbarkeiten eine Rolle. Das alles schließt einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Überlassung des Pferdes und dem Erhalt des Preisgelds aus. Das gilt auch, wenn der Reiter das Preisgeld nicht vom Veranstalter erhält, sondern vom Eigentümer seines Pferdes (BMF, Schreiben vom 03.11.2025, Az. III C 2 ‒ S 7100/00097/005/182, Abruf-Nr. 251041).