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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Neues zur Steuerbefreiung für Verpflegungs-leistungen in Schulen und Kindertagesstätten

    | Die umsatzsteuerliche Behandlung von Verpflegungsleistungen in Schulen und Kindertagesstätten ist im Jahr 2019 gesetzlich geändert worden. Auf einen Erlass des BMF zum neuen § 4 Nr. 23 UStG wartet die Praxis bis dato aber genauso vergeblich wie auf eine Aktualisierung des UStAE. Deshalb ist das neue Merkblatt des Bayerischen Landesamts für Steuern (BayLfSt) für die betroffenen Leistungserbringer von großer Bedeutung. Es liefert detaillierte Hinweise zur Umsetzung der neuen Gesetzeslage. |

    Verpflegung an Schulen und Hochschulen

    Verpflegungsdienstleistungen und Beherbergungsleistungen gegenüber Kindern in Kindertageseinrichtungen, Studierenden und Schülern sind nach § 4 Nr. 23 Buchst. c UStG steuerfrei, wenn sie durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere Einrichtungen ohne systematische Gewinnerzielungsabsicht ‒ das sind insbesondere gemeinnützige Körperschaften ‒ erbracht werden.

     

    Begünstigte Einrichtungen

    Begünstigt sind ausschließlich Verpflegungs- und Beherbergungsleistungen an Kinder in Kindertageseinrichtungen sowie an Studenten und Schüler der folgenden Schulen: