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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Neu beim BFH: Ist durch Besteuerung der Mitgliedsbeiträge der Vorsteuerabzug maximierbar?

    | Sportvereine können ihre Mitgliedsbeiträge der Umsatzsteuer unterwerfen, um so den Vorsteuerabzug aus dem Bau und der Unterhaltung von Sportanlagen möglich zu machen. Dabei müssen sie aber beachten, dass für Mitgliedsbeiträge ‒ mindestens teilweise ‒ die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG gelten kann. Das hat das FG Niedersachsen entschieden und den Vorsteuerabzug beim Bau eines Kunstrasens gewaltig eingeschränkt. Der Verein lässt aber nicht locker. Er hat Revision beim BFH eingelegt. VB stellt das Urteil vor und ordnet es in den Kontext ein. |

    Der Fall: Verein will Vorsteuer für Kunstrasen maximieren

    Ein Breitensportverein wollte die Vorsteuerbeträge aus der Errichtung eines Kunstrasen-Fußballplatzes geltend machen. Er nutzte den Platz unter anderem für Spiele der 1. Herrenmannschaft, bei denen er umsatzsteuerpflichtige Eintrittsgelder erzielte. Nach der Fertigstellung sollte der Platz ausschließlich durch den Verein genutzt werden. Eine umsatzsteuerpflichtige Vermietung erfolgt also nicht.

     

    Um den Vorsteuerabzug zu ermöglichen, erhob der Verein auf seine Mitgliedsbeiträge Umsatzsteuer ‒ mit dem ermäßigten Steuersatz von sieben Prozent.