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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Mit der Sozialfürsorge verbundene Leistungen: BFH tritt Klarstellungen zur Steuerbefreiung

    | Die Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 18 UStG ist im Jahr 2020 an das EU-Recht angepasst worden. Wie eine aktuelle BFH-Entscheidung klarstellt, erfüllt aber auch die Neuregelung nicht die Vorgaben der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL). VB stellt Ihnen die BFH-Entscheidung und deren Auswirkungen für die Praxis vor. |

    Darum geht es bei der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG

    § 4 Nr. 18 UStG befreit eng mit der Sozialfürsorge und sozialen Sicherheit verbundene Leistungen von der Umsatzsteuer. Er deckt damit u. a. die Leistungen der Wohlfahrtspflegeeinrichtungen ab, soweit sie nicht schon nach anderen Vorschriften befreit sind (z. B. Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen nach § 4 Nr. 16 UStG). Weil die deutsche Regelung enger gefasst ist als die EU-Vorschrift, können sich entsprechende Einrichtungen auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL berufen. Das betrifft zwei Punkte:

     

    • Anders als § 4 Nr. 18 UStG ist die EU-Regelung nicht auf Einrichtungen ohne systematische Gewinnerzielung beschränkt.