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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    BFH stellt klar: Selbstständige Lehrer teilen steuerlich das Schicksal der Bildungseinrichtung

    | Die Umsatzsteuerbefreiung für Schul- und Bildungsleistungen nach § 4 Nr. 21 UStG spielt im Bildungsbereich eine wichtige Rolle. Sie umfasst sowohl die Bildungseinrichtung selbst also, auch ihre selbstständigen Lehrkräfte als Subunternehmer. Der BFH hat sich eingehend mit der Frage beschäftigt, unter welchen Voraussetzungen diese Steuerbefreiung für selbstständige Lehrkräfte greift. VB stellt Ihnen die Entscheidung vor. |

    Die Bedeutung der Befreiungsregelung

    Befreit sind nach dieser Regelung ‒ bei Vorliegen einer entsprechenden behördlichen Bescheinigung ‒ zunächst die Bildungsträger selbst. Das gilt insbesondere für den Bereich der beruflichen Bildung und Schulen in privater Trägerschaft. Damit die Bildungsträger wegen des durch die Steuerbefreiung fehlenden Vorsteuerabzugs nicht mit der Vorsteuer aus den Rechnungen selbstständiger Lehrkräfte belastet sind, befreit § 4 Nr. 21 Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG auch diese Lehrkräfte von der Umsatzsteuer.

     

    Eine Bildungseinrichtung kann aber auch selbst ein „selbstständiger Lehrer“ sein. Es kommt hier nämlich nicht auf die Rechtsform an. Auf diese Weise sind z. B. die Leistungen von Bildungseinrichtungen befreit, die ergänzenden Unterricht für staatliche Schulen anbietet. Das gilt z. B. für Kunst- oder Umweltprojekte, die entsprechende Angebote an öffentlichen Schulen machen.