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  • 31.08.2018 · Nachricht · Umsatzsteuer

    Kein steuerfreier Sportunterricht von Trainern für den Verein

    | Art. 132j der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) befreit Schul- und Hochschulunterricht von der Umsatzsteuer, den Privatlehrer erteilen. Grundsätzlich fällt darunter auch Sportunterricht. Das setzt nach Auffassung des FG Berlin-Brandenburg aber voraus, dass der Trainer den Unterricht direkt gegenüber den Schülern erbringt. Folglich besteht Umsatzsteuerpflicht, wenn ein selbstständiger Judotrainer im Auftrag einer privaten Sportschule die Kunden der Sportschule unterrichtet. |