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  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    JStG 2022: Pauschaler Vorsteuerabzug soll erweitert werden

    | Die Obergrenze für den pauschalen Vorsteuerabzug nach § 23a UStG soll von 35.000 Euro auf 45.000 Euro erhöht werden. Das sieht der Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2022 vor. |

     

    Hintergrund | Körperschaften mit gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken können nach § 23a UStG für den Vorsteuerabzug einen Durchschnittssatz von sieben Prozent ansetzen. Das gilt aber nur, wenn der Verein nicht bilanzierungspflichtig ist und der Umsatz im Vorjahr nicht über 35.000 Euro lag. Diese Umsatzgrenze bezieht sich dabei auf alle steuerpflichtigen Umsätze. Statt die Vorsteuer wie gewohnt aus den Eingangsrechnungen zu ermitteln, werden dann pauschal sieben Prozent des steuerpflichtigen Umsatzes unterlegt. Die Obergrenze soll ab 2023 auf 45.000 Euro steigen (Referentenentwurf zum JStG 2022 vom 28.07.2022, Abruf-Nr. 230543).

     

    PRAXISTIPP | Die Vorsteuerberechnung nach dem Durchschnittssatz ist eine Vereinfachungsregelung, die die Buchhaltung erleichtert. Vorteile bringt die Pauschalierung zudem, wenn die wirklichen abzugsfähigen Vorsteuerbeträge kleiner sind als sieben Prozent des Umsatzes. Das ist in Vereinen nicht untypisch, weil dort oft die (umsatzsteuerfreien) Personalaufwendungen einen großen Teil der Gesamtkosten ausmachen.

     
    Quelle: Ausgabe 09 / 2022 | Seite 1 | ID 48543902