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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    EuGH: Freizeitbezogener Unterricht ist nicht von der Umsatzsteuer befreit

    | Bildungsangebote, die reinen Freizeitcharakter haben, sind nicht von der Umsatzsteuer befreit. Das hat der EuGH entschieden und damit die BFH-Rechtsprechung bestätigt. |

     

    Ist universitärer Surf- und Segelunterricht Hochschulunterricht?

    Es ging um einen Betreiber von zwei Surf- und Segelschulen in Deutschland, der u. a. Kurse für Schulen und Universitäten durchführte. Nach seiner Auffassung waren die Teilnahmegebühren nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) steuerbefreit. Diese Vorschriften befreien die Erziehung von Kindern und Jugendlichen, Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung von der Umsatzsteuer. Der Betreiber argumentierte, seine Kurse seien Schul- bzw. Hochschulunterricht im Sinne dieser Regelungen.

     

    EuGH: Punktueller Unterricht ist nicht begünstigt

    Für den EuGH ist Schul- und Hochschulunterricht im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL aber dadurch gekennzeichnet, dass Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug auf ein vielfältiges Spektrum von Stoffen vermittelt, vertieft und entwickelt werden. Surf- und Segelunterricht erfülle die Voraussetzungen dafür nicht. Das sei nur ein spezialisierter und punktuell erteilter Unterricht (EuGH, Urteil vom 07.10.2019, Rs. C-47/19, Abruf-Nr. 214337).