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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Die steuerliche Behandlung von Werbemobilen: Diese Auffassung vertritt die Finanzverwaltung

    | Die ertrag- und umsatzsteuerliche Behandlung von Werbemobilen an Vereine und gemeinnützige Einrichtungen ist ein Thema, das die Finanzverwaltung derzeit stark beschäftigt. Gleich drei Bundesländer (Bayern, Niedersachsen, Sachsen) haben sich veranlasst gesehen, dazu jüngst Verwaltungsanweisungen herauszugeben. VB fasst die Aussagen zusammen. |

    Das Grundkonzept der Überlassung von Werbemobilen

    Werbemobile sind Fahrzeuge, die Werbefirmen gemeinnützigen Einrichtungen (nachfolgend immer als Verein bezeichnet) überlassen. Das können Kleinbusse, Pkw oder auch Spezialfahrzeuge wie Golfcars sein.

     

    Die Fahrzeuge sind mit entsprechenden Werbeflächen versehen, auf dem sich die Kunden der Werbefirma präsentieren. Die Leistung des Vereins besteht darin, sich zu verpflichten, das Fahrzeug bis zum Vertragsende möglichst werbewirksam und häufig zu nutzen sowie die Werbung zu dulden. Er lässt das Werbemobil auf eigenen Namen zu und versichert das Fahrzeug. Der Verein trägt auch die laufenden Kfz-Kosten. Die eigentliche Überlassung des Fahrzeugs durch den Werbeunternehmer an den Verein ist kostenlos.