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  • 05.06.2009 | Finanzverwaltung nimmt Stellung

    Die steuerliche Behandlung von Werbemobilen

    Die Oberfinanzdirektion (OFD) Karlsruhe hat die umsatzsteuerlichen Folgen verschiedener Gestaltungsmodelle bei der Überlassung von Werbemobilen an gemeinnützige Einrichtungen dargestellt. Nachfolgend fassen wir das Schreiben für Sie zusammen.  

    Die steuerlichen Grundzüge

    Werbemobile sind Fahrzeuge (Kleinbusse, Pkw oder Spezialfahrzeuge wie Golfcars), die Werbefirmen gemeinnützigen Einrichtungen überlassen. Die Fahrzeuge sind mit entsprechenden Werbeflächen für die Kunden der Werbefirma versehen. Die Einrichtung verpflichtet sich im Gegenzug, das Fahrzeug bis zum Vertragsende möglichst werbewirksam und häufig zu nutzen sowie die Werbung zu dulden. Für die Überlassung muss der Verein keine Zahlungen an die Werbefirma leisten.  

     

    Die Lieferung bzw. sonstigen Leistungen erfolgen im Rahmen von tauschähnlichen Umsätzen. Das Entgelt besteht in der Werbeleistung, die die Institution dadurch erbringt, dass sie die Anbringung der Werbeflächen an dem Fahrzeug duldet und dieses werbewirksam einsetzt.  

    Bemessungsgrundlage für die Werbeleistung ist der gemeine Wert des Fahrzeugs (Verkehrswert). Die Finanzverwaltung hat aber auch keine Einwände, wenn der Einkaufspreis des Fahrzeugs zugrunde gelegt wird (Schreiben vom 28.1.2009, Az: S 7100/16; Abruf-Nr. 091796).  

    Umsatzsteuerliche Einordnung

    Die umsatzsteuerliche Einordnung hängt davon ab, in welcher Form die Überlassung erfolgt. Denkbar sind zwei Modelle: