· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 UStG: Was „gleichartige“ Kultureinrichtungen sind
§ 4 Nr. 20 UStG befreit die Umsätze privater Kultureinrichtungen von der Umsatzsteuer. Die zuständige Landesbehörde muss dafür bescheinigen, dass die Einrichtung die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllt wie vergleichbare Einrichtungen der öffentlichen Hand. Das VG Berlin hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, was „vergleichbare Einrichtungen“ sind und wie das Prüfverfahren aufgebaut ist.
Um diesen Fall ging es vor dem VG Berlin
Der Fall betraf eine Museumsführerin im Jüdischen Museum Berlin. Neben den Führungen war sie mit der Durchführung von künstlerischen Veranstaltungen und Bildungsveranstaltungen insbesondere in Schulen betraut. Sie wollte festgestellt wissen, dass sie mit ihren Leistungen für das Museum die „gleichen kulturellen Aufgaben“ i. S. v. § 4 Nr. 20 UStG erfüllt wie das Museum selbst und sie für ihre Vergütungen folglich keine Umsatzsteuer abführen muss.
Was wird im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geprüft?
Prüfungsgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens – so das VG – ist einzig, ob die Einrichtung die „gleichen kulturellen Aufgaben“ wie eine entsprechende öffentliche Einrichtung erfüllt. Ob die übrigen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit vorliegen, entscheidet dann das Finanzamt.
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