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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Die neue Umsatzsteuerbefreiung für Institutionen der Wohlfahrtspflege: So gehen Sie damit um

    | Das „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriftent“ (Jahressteuergesetz 2019) hat für gemeinnützige Einrichtungen eine ganze Reihe von Änderungen bei den Umsatzsteuerbefreiungsregelungen gebracht. VB geht in einer Beitragsreihe auf alle Neuerungen ein. Am Anfang steht die neue Umsatzsteuerbefreiung für Einrichtungen der Wohlfahrtspflege in § 4 Nr. 18 UStG , von der Einrichtungen der unterschiedlichsten Couleur betroffen sind. |

    Die Neuregelung des § 4 Nr. 18 UStG

    Die Neuregelung besteht darin, dass § 4 Nr. 18 UStG an Gemeinschaftsrecht angepasst wird.

     

    Umsatzsteuerfrei sind künftig „eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen, wenn diese Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, erbracht werden. Etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, dürfen nicht verteilt, sondern müssen zur Erhaltung oder Verbesserung der durch die Einrichtung erbrachten Leistungen verwendet werden. Für in anderen Nummern des § 4 bezeichnete Leistungen kommt die Steuerbefreiung nur unter den dort genannten Voraussetzungen in Betracht“.