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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    BFM äußert sich zur Neuregelung des § 4 Nr. 18

    | Mit dem „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ vom 12.12.2019 ist § 4 Nr. 18 UStG für eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen neu gefasst worden. Jetzt hat das BMF den entsprechenden Abschnitt (4.18.1.) im UStAE) aktualisiert. |

    Welche Leistungen sind befreit?

    Die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 18 UStG umfasst eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen i. S. v. Art. 132 Abs. 1 Buchstabe g MwStSystRL, soweit diese nicht in anderen Nrn. von § 4 UStG genannt sind. Das sind Leistungen, die im Rahmen von Maßnahmen der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit unmittelbar an die hilfsbedürftigen Personen erbracht werden und Leistungen, die zwar nicht unmittelbar an die hilfsbedürftigen Personen erbracht werden, jedoch für die Umsätze im Bereich der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit unerlässlich sind. Eine Vertragsbeziehung zur hilfsbedürftigen Person muss nicht bestehen (BMF, Schreiben vom 14.02.2023, Az. III C 3 ‒ S 7175/21/10003 :003, Abruf-Nr. 234301).

     

    Leistungen an wirtschaftlich hilfsbedürftige Personen

    Steuerfrei sind insbesondere Leistungen an wirtschaftlich hilfsbedürftige Personen, damit diese die Hilfsbedürftigkeit überwinden, konkret: