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  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    Covid-19-Pandemie: BMF befreit Leistungen zu deren Bekämpfung

    | Leistungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der Covid-19-Pandemie von Einrichtungen erbracht werden, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, können als eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundenen Leistungen angesehen und nach § 4 Nr. 18 UStG als umsatzsteuerfrei behandelt werden. Diese Billigkeitsregelung hat das BMF getroffen. |

     

    Als Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, gelten alle gemeinnützigen Körperschaften. Begünstig sind z. B.

    • die entgeltliche Überlassung von Personal,