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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    BMF äußert sich zur Besteuerung von Mitgliedsbeiträgen in Sportvereinen

    | Erstmals hat sich das BMF mit der Umsatzbesteuerung von Mitgliedsbeiträgen in Sportvereinen befasst. Die Tendenz ist klar: Die Finanzverwaltung will die Besteuerung nach Möglichkeit umgehen, um Vereinen den Vorsteuerabzug z. B. aus Investitionskosten zu erschweren. |

    Die Vorgaben von EuGH und BFH

    Das BMF reagiert damit auf Rechtsprechung des EuGH und BFH. Der BFH hat in mehreren Urteilen klargestellt, dass sich Sportvereine auf die Rechtsprechung des EuGH beziehen und auf Mitgliedsbeiträge Umsatzsteuer erheben können. Die Beiträge werden nach dieser Rechtsauffassung als pauschales Entgelt der Mitglieder für die Leistungen des Vereins behandelt. Auf diese Weise ist ein zumindest anteiliger Vorsteuerabzug aus laufenden Kosten sowie aus Kosten für den Bau und Betrieb der Sportanlagen möglich.

     

    Die Finanzverwaltung hat diese Vorgaben bisher beharrlich ignoriert. Sie hält unverändert daran fest, dass „echte“ Mitgliedsbeiträge nicht steuerbar sind (Abschn. 1.4 UStAE).