· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
BFH stellt klar: Präventions- und Persönlichkeitstraining ist steuerbefreit
| Während die Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen im deutschen Recht näher geregelt ist, fehlt für die Erziehung von Kindern und Jugendlichen eine nationale Definition. Das gilt sowohl für die inhaltlichen, wie für die persönlichen Voraussetzungen. Deswegen können sich Anbieter auf die Regelung im Gemeinschaftsrecht berufen. Das hat der BFH klargestellt. |
Die einheitliche Befreiungsregelung im EU-Recht
Art. 132 Abs. 1 Buchst. I Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) befreit die Erziehung von Kindern und Jugendlichen sowie Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung und berufliche Umschulung von der Umsatzsteuer. Begünstigt sind nach dieser Regelung „Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, oder andere Einrichtungen mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung“.
Unterschiedliche Befreiungsregelungen im deutschen Recht
Im deutschen Recht ist die Steuerbefreiung dieser Leistungen in unterschiedlichen Vorschriften geregelt. Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung und berufliche Umschulung in § 4 Nr. 21 und 22a UStG, die Erziehung von Kindern und Jugendlichen in § 4 Nr. 23a UStG.
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