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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Betriebskostenzuschuss an Fremdenverkehrsclub nicht steuerbar

    | Zuschüsse, die eine Kommune an einen Fremdenverkehrsverein zahlt, unterliegen regelmäßig nicht der Umsatzsteuer. Das hat das FG Köln für einen Verein entschieden, der von der Stadt dafür bezahlt wurde, dass er ihr das touristische Stadtmarketing abnahm. |

     

    Das FG führt für diese Entscheidungen mehrere Argumente ins Felde: Erstens fehlt es an einem Leistungstausch. Die Leistungen des Vereins kommen nämlich primär den Bürgern der Stadt, den Touristen und Touristikanbietern zugute. Sie wirken sich zwar auch im Interesse der Stadt aus, werden aber nicht an sie als identifizierbarem Verbraucher erbracht. Zweitens hängt die Höhe des Zuschusses nicht von den Vorteilen ab, die die Stadt aus den Aktivitäten des Fremdenverkehrsvereins zieht. Drittens wurden keine konkreten Leistungen gegenüber der Stadt vereinbart, sondern die Förderung der Tätigkeit des Vereins als solcher. Und viertens war der Zuschuss auch kein Entgelt von dritter Seite - zur Preisauffüllung der subventionierten Leistungen an die Touristikanbieter. Der Vorteil, den diese durch ein niedrigeres Entgelt für der Leistungen des Fremdenverkehrsvereins erhalten, ist eine rechtlich unbeachtliche Nebenfolge des mit dem Zuschuss primär verfolgten Zwecks, die Tätigkeit des Vereins als solche zu fördern (FG Köln, Urteil vom 21.11.2012, Az. 4 K 526/11; Abruf-Nr. 131358).

    Quelle: Ausgabe 06 / 2013 | Seite 3 | ID 39314570