· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
§ 4 Nr. 29 UStG: EuGH erweitert Steuerbefreiung für Kostenteilungsgemeinschaften
§ 4 Nr. 29 UStG befreit Leistungen einer Mitgliederorganisation an ihre Mitglieder, die nicht vorsteuerabzugsfähig sind, unter bestimmen Voraussetzungen von der Umsatzsteuer. Zweck der Regelung ist, die Mitglieder – mangels Vorsteuerabzug – durch eine Besteuerung nicht unangemessen zu belasten. Die deutsche Finanzverwaltung legt diese Regelung sehr restriktiv aus. Ein neues Urteil des EuGH erweitert dagegen die Anwendung der EU-Vorschrift, und damit auch der deutschen Regelungen.
Dieser Fall lag dem EuGH zur Entscheidung vor
Der Fall betraf zwei spanische Gesellschaften, die Reinigungsdienstleistungen an ihre jeweiligen Mitglieder erbrachten. Die eine Gesellschaft erbrachte die Leistungen an Krankenhäusern, Zentren und sonstigen Gebäuden, in denen ihre Mitglieder Tätigkeiten im Gesundheits- und sozialmedizinischen Bereich ausüben. Die andere Gesellschaft im Bildungsbereich, v. a. für Kindergärten, Schulen und Einrichtungen der beruflichen Ausbildung.
Als Besonderheit kam hinzu, dass beide Gesellschaften die Reinigungsleistungen nicht selbst erbrachten, sondern Subunternehmer einsetzten, die über die erforderliche fachliche und organisatorische Expertise verfügten.
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