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  • 01.09.2025 · Nachricht · Umsatzsteuer

    § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG: Neues von der OFD Frankfurt a. M. zum Verfahren zur Erteilung einer Bescheinigung

    | Leistungen privater Schulen und anderer allgemein- oder berufsbildender Einrichtungen, die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienen, sind nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG umsatzsteuerfrei, wenn eine Bescheinigung der Landesbehörde nachweist, dass die Leistungen auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereiten. Die OFD Frankfurt a. M. hat die Grundsätze zur Erteilung der Bescheinigung aktualisiert. |