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  • · Fachbeitrag · Umgang mit dem Finanzamt

    Hinweis auf Aberkennung der Gemeinnützigkeit im Steuerbescheid

    | Sind die Rechtsfolgen eines Steuerbescheids für den fachunkundigen Vereinsvorstand nur schwer zu erkennen, geht es zulasten des Vereins, wenn die Einspruchsfrist versäumt wird. Das hat das FG Köln klargestellt. |

     

    Weil ein Verein keine Steuererklärungen abgegeben hatte, hatte das Finanzamt einen Schätzungsbescheid erlassen und die Körperschaftsteuer auf 0 Euro festgesetzt. In der Erläuterung stellte das Amt außerdem fest, dass dem Verein die Gemeinnützigkeit aberkannt wird. Das hatte der Vorstand allerdings übersehen und deswegen nicht fristgerecht Einspruch gegen den Bescheid eingelegt. Im Verfahren argumentierte er, dass Verwaltungsakte hinreichend bestimmt sein müssen. Das entscheidende Faktum - der Entzug der Gemeinnützigkeit - dürfe deswegen nicht erst in den Erläuterungen eines Steuerbescheids dargestellt werden.

     

    Das FG stimmte dem Verein zwar dahingehend zu, dass für einen steuerlich Unkundigen die Bedeutung des Bescheids nicht auf den ersten Blick erkennbar war. Ein Vorstand sei aber verpflichtet, den Verein betreffende Steuerbescheide zu lesen bzw. zeitnah einem Rechtskundigen zur Prüfung zu übergeben. Für gemeinnützige Vereine könnten hier keine anderen Anforderungen gelten als für jeden anderen Steuerbürger (FG Köln, Urteil vom 30.5.2012, Az. 10 K 3264/11; Abruf-Nr. 122709).

    Quelle: Ausgabe 12 / 2012 | Seite 1 | ID 37006780