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  • · Fachbeitrag · Übungsleiterfreibetrag

    Hintergrunddienst bei Hausnotrufdiensten ist vollständig begünstigt

    | Bei Helfern im sogenannten Hintergrunddienst von Hausnotrufdiensten ist die gesamte Vergütung nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt - und nicht mehr nur der Anteil, der auf die tatsächlichen Rettungseinsätze entfällt. Bereitschaftszeiten werden wie die aktive Tätigkeit behandelt, weil das Sich-Bereithalten unabdingbare Voraussetzung für die erfolgreiche Durchführung der Rettungseinsätze ist (OFD Frankfurt, Schreiben vom 28.12.2015, Az. S 2245 A - 2 - St 213, Abruf-Nr. 146481 ). |

    Quelle: Ausgabe 09 / 2016 | Seite 3 | ID 44242210