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  • · Fachbeitrag · Übungsleiterfreibetrag

    „Betreuer“ nur als pädagogische Tätigkeit begünstigt

    | § 3 Nr. 26 EStG nennt neben Übungsleitern, Ausbildern und Erziehern auch „Betreuer“ als begünstigte Tätigkeit. Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg hat jetzt aber klargestellt, dass es sich auch bei der Betreuung um pädagogische Tätigkeiten handeln muss. |

     

    Im konkreten Fall reklamierte eine ehrenamtliche Versichertenberaterin, die noch Mitglied in einem Widerspruchsausschuss bei der Deutschen Rentenversicherung war, für die erhaltenen Entschädigungen den Übungsleiterfreibetrag für sich. Das FG lehnte das ab. Begünstigt sind nur Tätigkeiten mit einer pädagogischen Ausrichtung, um die geistige oder körperliche Weiterentwicklung zu fördern. Verwaltungsanweisungen und Literatur sind einhellig der Auffassung, dass der Betreuer im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG eine pädagogische Ausrichtung haben muss. Pädagogische Tätigkeiten sind dadurch gekennzeichnet, dass sie eine umfassende Persönlichkeitsentwicklung beabsichtigen oder in einen strukturierten Ausbildungsgang eingebettet sind. Die bloße Informationsvermittlung genügt nicht. Deswegen ist die Tätigkeit als Versichertenberaterin nicht begünstigt (FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.9.2013, Az. 7 V 7231/13; Abruf-Nr. 140274).

    Quelle: Ausgabe 02 / 2014 | Seite 3 | ID 42499194