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  • · Fachbeitrag · Steuererklärung

    Steuererklärung: Wann ist auch dem Verein die elektronische Abgabe unzumutbar?

    | Kleine Vereine mit einem hohen Durchschnittsalter der Mitglieder tun sich mit der elektronischen Abgabe der Steuererklärung (ELSTER) mitunter schwer. Der BFH hat nun geklärt, wann solche Vereine weiter Papierformulare nutzen dürfen, weil die elektronische Abgabe unzumutbar ist. |

     

    Das steht in der Abgabenordnung

    Auf die elektronische Abgabe kann verzichtet werden, wenn das entsprechende Steuergesetz dies zur Vermeidung unbilliger Härten vorsieht und dieses Verfahren für den Steuerbürger wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist (§ 150 Abs. 8 AO). Für die Körperschaftsteuer regelt das § 31 Abs. 1a KStG, für die Umsatzsteuer § 18 Abs. 1 UStG. Damit ist für alle wichtigen Steuererklärungen eines Vereins die Papierform im Härtefall weiter möglich. Das muss der Verein beim Finanzamt beantragen ‒ und zwar nach der neuen Rechtsprechung für jede Erklärung neu.

     

    So definiert der BFH die Unzumutbarkeit der elektronischen Abgabe

    Wirtschaftliche Unzumutbarkeit nach § 150 Abs. 8 S. 1 AO liegt nach Auffassung des BFH insbesondere dann vor, wenn es eines nicht unerheblichen finanziellen Aufwands bedürfte, die technischen Möglichkeiten für eine Datenfernübertragung zu schaffen. Wann ist der Aufwand erheblich?