· Fachbeitrag · Sozialversicherung
Gesetzesentwurf der Bundesregierung: Wann sind Lehrkräfte selbstständig tätig?
Nachdem das Bundessozialgericht mit dem sog. Herrenberg-Urteil zum Sozialversicherungsstatus von Lehrkräften für große Verunsicherung gesorgt hat, will die Bundesregierung jetzt mit dem Konzept einer „Neuen Selbstständigkeit“ für Rechtsicherheit sorgen. Umgesetzt werden soll das im „Gesetz zur Erleichterung der Feststellung des Erwerbsstatus der Selbstständigkeit im Sozialversicherungsrecht“, das als Referentenentwurf vorliegt. VB stellt Hintergründe und Inhalt vor.
Das Ziel der Neuregelung
Die Neuregelung soll die bisherige sozialversicherungsrechtliche Einordnung von Tätigkeiten nicht ersetzen, sondern ergänzen. Bestimmte selbstständige Tätigkeiten sollen einer besonderen gesetzlichen Regelung unterliegen, die zusätzliche Voraussetzungen erfordert, die Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status aber vereinfacht.
Wichtig — Der Gesetzesentwurf (Abruf-Nr. 254158) nimmt zwar auch Bezug auf das Herrenberg-Urteil des BSG. Er nennt als Grund für die Neuregelungen aber den „Wandel der Arbeitswelt“, etwa in Bereichen wie „Remote Work, flachere Hierarchien und der Trend zum Einsatz von hochqualifizierten Honorarkräften für Projektarbeit“. Eine Tätigkeit kann also nach den bisherigen Regelungen als selbstständig gelten. Dann muss wie bisher anhand des Gesamtbilds geprüft werden, ob die Merkmale einer selbstständigen Tätigkeit überwiegen. Das Gesetz soll am 01.01.2028 in Kraft treten.
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