Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Reform des Gemeinnützigkeitsrechts

    So profitieren Sie von der Erhöhung des Übungsleiter- und des Ehrenamtsfreibetrags

    | Vorteile bringt das Ehrenamtsstärkungsgesetz auch für nebenberufliche Mitarbeiter im Verein. Künftig können nämlich an Übungsleiter und ehrenamtliche Funktionäre höhere Beträge steuerfrei gezahlt werden. |

    Die neuen Freibeträge

    • Der Übungsleiterfreibetrag (§ 3 Nr. 26 EStG) wird von 2.100 auf 2.400 Euro erhöht.

     

    Bei den weiteren Vorgaben für die Befreiung ändert sich nichts. Voraussetzung bleibt, dass die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird. Welche Übungsleitertätigkeiten im pädagogischen, pflegerischen und künstlerischen Bereich begünstigt sind, hat die OFD Frankfurt kürzlich zusammengestellt (OFD Frankfurt, Schreiben vom 20.1.2011, Az. S 2245 A - 2 St 213; Abruf-Nr. 130728).

    Erhöhungsbetrag kann in 2013 voll ausgeschöpft werden

    Alle Regelungen die den Ehrenamts- und den Übungsleiterfreibetrag betreffen, treten rückwirkend zum 1. Januar 2013 in Kraft. Da es sich um einen Jahresfreibetrag handelt, können die 2.400 Euro bzw. die 720 Euro also im Jahr 2013 voll ausgeschöpft werden. Möglich wäre es also auch, bei monatlicher Zahlung (bisher 175 Euro) die in den ersten Monaten nicht ausgeschöpften Beträge verteilt auf die Folgemonate - oder in einer Summe - auszuzahlen.

     

    Behandlung der Einnahmen bei Sozialhilfe- und ALG-Empfängern

    Vereinsmitarbeiter, die Arbeitslosengeld II (Hartz IV) beziehen, können den Übungsleiter- und Ehrenamtsfreibetrag auch in neuer Höhe ohne Anrechnung erhalten. Dazu wird der Absetzbetrag in § 11b Abs. 2 Satz 3 SGB II von 175 auf 200 Euro erhöht. Weitere Einkünfte werden aber angerechnet.

     

    Das gleiche gilt für Sozialhilfeempfänger. Hier werden Einkünfte nach § 3 Nr. 26 und 26a EStG künftig bis zu einem Betrag von 200 Euro pro Monat nicht als Einkommen berücksichtigt (§ 82 Absatz 3 Satz 4 SGB XII).

     

    Für Empfänger von Arbeitslosengeld I ist die Nichtanrechnung in § 1 Absatz 2 der Verordnung über die ehrenamtliche Betätigung von Arbeitslosen geregelt. Danach gelten Betätigungen auch dann als unentgeltlich, wenn ein (pauschaler) Auslagenersatz bis künftig 200 Euro bezahlt wird.

     

    PRAXISHINWEIS | Die Erfahrung lehrt, dass diese Regelungen den zuständigen Behörden oft nicht bekannt sind. Vereine sollten deswegen Mitarbeitern, die Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe beziehen, die genannten Gesetzesstellen nennen, um die Anrechnungsfreiheit mit den zuständigen Stellen klären zu können.

    Beachten Sie | Während die Freibeträge nach § 3 Nr. 26 und 26a EStG Jahresbeträge sind, erfolgt die Anrechnung bei Arbeitslosengeld und Sozialhilfe monatsbezogen. Der Betrag von 200 Euro darf hier also im Monat nicht überschritten werden, wenn Abzüge vermieden werden sollen.

    Was Sie beim Anheben der Vergütungen beachten müssen

    Gemeinnützige Einrichtungen, die Mitarbeitern die erhöhten Freibeträge gewähren wollen, können Vergütungen nicht umstandslos erhöhen. Es gilt nämlich generell, dass für alle Zahlungen eine rechtliche Grundlage bestehen muss. Andernfalls könnten die erhöhten Vergütungen bei (Vorstands-)Mitgliedern als verdeckte Gewinnausschüttung, bei Dritten als unentgeltliche Zuwendung gewertet werden - und dem Verein die Gemeinnützigkeit kosten.

     

    PRAXISHINWEISE |

    • Sind in einer Satzung oder Vereinsordnung Obergrenzen für Vergütungen festgelegt worden, müssen diese angepasst werden. Das gilt etwa, wenn die Satzung für Vorstandsvergütungen als bisherige Obergrenze 500 Euro bestimmt.
    • Sind Vergütungshöhen vertraglich festgelegt, müssen die Verträge entsprechend geändert oder ergänzt werden. In allen anderen Fällen ist zumindest ein Vorstandsbeschluss erforderlich, der als Nachweis gegenüber dem Finanzamt auf jeden Fall schriftlich gefasst werden sollte.
    • Verlangt die Satzung bei der Zahlung von Vergütungen die Zustimmung der Mitgliederversammlung, muss dort ein entsprechender Beschluss gefasst werden.

    Wichtig | Das gilt auch für die verbreitete Praxis, auf die Auszahlung von Übungsleiter- und Ehrenamtsfreibetrag zu verzichten und dafür eine Spendenbescheinigung auszustellen. Eine Zuwendungsbestätigung darf nur ausgestellt werden, wenn ein Erstattungsanspruch in entsprechender Höhe bestand. Die Höhe der Vergütung muss also eindeutig geregelt sein, auch wenn auf die Auszahlung in Form einer Aufwandsspende verzichtet wird.

    Freibeträge und Minijob

    Wird eine monatliche Vergütung bezahlt, die über den Freibeträgen liegt, kann die Freigrenze für geringfügige Beschäftigungen (Minijob) genutzt werden. Freibeträge und Minijob können wie bisher kombiniert werden. Künftig können also beim Übungsleiterfreibetrag bis zu 650 Euro (450 Euro Minijob plus 200 Euro Übungsleiterfreibetrag) bezahlt werden, ohne dass die Minijob-Grenze überschritten wird. Beim Ehrenamtsfreibetrag sind es 510 Euro.

     

    Wichtig | Es muss sich aber um eine nebenberufliche Tätigkeit handeln. Die durchschnittliche Arbeitszeit darf also nicht höher sein als ein Drittel einer vergleichbaren Vollzeitstelle - also etwa 13 Stunden.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Sonderausgabe „Die Ehrenamtspauschale für Funktionäre im Verein“ auf vb.iww.de unter Downloads → Sonderausgaben
    • Sonderausgabe „Die Übungsleiterpauschale im Verein“ auf vb.iww.de unter Downloads → Sonderausgaben
    Quelle: Ausgabe 03 / 2013 | Seite 3 | ID 38345560