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  • · Fachbeitrag · Praxisfall

    Zusätzliche Einnahmen aus wirtschaftlicher Nebentätigkeit: Begünstigter Zweckbetrieb?

    | Wirtschaftsbetriebe, die inhaltlich keinen Satzungsbezug haben, aber mittelbar den Satzungszwecken dienen, können Zweckbetriebe sein. Voraussetzung ist aber, dass sie keinen größeren Umfang annehmen als für die Erfüllung der Satzungszwecke erforderlich. |

     

    Frage: Wir sind ein gemeinnütziger Jugendhilfe- und Bildungsträger, der Jugendliche ohne Schulabschluss zur Ausbildungsreife führen soll. Dazu vermitteln wir unter anderem praktische handwerkliche Grundkenntnisse. Nun ist die Idee entstanden, Erzeugnisse, die im Rahmen dieser praktischen Ausbildung produziert werden (vor allem Holzspielzeug), auch zu verkaufen. Werden wir damit steuerpflichtig? Es geht hier um Umsätze von 15.000 bis 20.000 Euro pro Jahr.

     

    Antwort: Im Rahmen von Ausbildungszwecken kann ein solcher Geschäftsbetrieb ein ertragsteuerlich begünstigter Zweckbetrieb sein. Er ist dann in bestimmten Fällen auch umsatzsteuerlich begünstigt.

     

    Behandlung als Zweckbetrieb

    Für solche Geschäftsbetriebe, die als Nebeneffekt eines anderen gemeinnützigen Zwecks Einnahmen erzielen, gelten ertragsteuerlich die Vorgaben für allgemeine Zweckbetriebe in § 65 AO.

     

    • Der Betrieb muss einen Bezug zum Satzungszweck haben (Zweckverwirklichung). Das ist hier der Fall, weil er den Ausbildungszwecken dient.
    • Er muss notwendig sein, um den Satzungszweck zu erreichen (Zwecknotwendigkeit). Das trifft zu, wenn auch der Vertrieb der Erzeugnisse den Ausbildungszwecken untergeordnet ist. Soweit auch kaufmännische Inhalte zur Ausbildung gehören, ist der Verkauf grundsätzlich zwecknotwendig.
    • Der Geschäftsbetrieb darf nicht mehr als unvermeidbar zu nicht begünstigten Betrieben in Wettbewerb treten. Diese Vorgabe ist erfüllt, wenn der Betrieb nicht größer ist als notwendig, um den Ausbildungszweck zu erfüllen. Hier gibt es zwar keine festen Vorgaben, in der Regel werden aber Betriebe mit Einnahmen unter 35.000 Euro pro Jahr nicht beanstandet.

     

    Da die genannten Einnahmen unterhalb der Umsatzfreigrenze für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe bleiben, wären die erzielten Überschüsse aber ohnehin nur körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig, wenn es noch andere steuerpflichtige Einnahmen gibt.

     

    Umsatzsteuer

    Der ermäßigte Umsatzsteuersatz für Zweckbetriebe greift in solchen Fällen nicht immer, weil § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG solche zusätzlichen Umsätze nicht begünstigt. Einer Vereinfachungsregelung der Finanzverwaltung zufolge sind aber Umsätze bis ebenfalls 35.000 Euro begünstigt (Abschnitt 12.9, Abs. 11 Umsatzsteuer-Anwendungserlass). Im genannten Fall gilt also der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2014 | Seite 18 | ID 42978106