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  • · Fachbeitrag · Praxisfall

    Verein wirbt um Mitglieder mit Sonderleistungen: Diese steuerlichen „Baustellen“ sind zu beachten

    | Die Mitgliedschaft mit bestimmten Sonderleistungen zu verbinden, kann ein interessantes Instrument zur Finanzierung eines Vereins sein. Allerdings müssen die umsatzsteuerlichen Folgen beachtet werden. |

     

    Frage: Unser gemeinnütziger Kulturverein betreibt ein „Kulturkino“ und führt ein jährliches Kunstfilmfestival durch. Wir planen ein abgestuftes System von Premiummitgliedschaften einzuführen, bei dem - mit entsprechend höherem Beitrag - Sonderleistungen wie Freikarten, Eintritt zu Premierenfeiern und Sonderveranstaltungen mit Regisseuren und Schauspielern enthalten sind. Wie wirkt sich das steuerlich aus - oder ist gar die Gemeinnützigkeit gefährdet?

     

    Unsere Antwort: Da die Angebote überwiegend im Zweckbetrieb angesiedelt sind, wird es keine Probleme mit der Gemeinnützigkeit geben. Die Verbindung von Mitgliedschaft und Sonderleistungen hat aber umsatzsteuerliche Folgen für die Beiträge.

     

    Unechte Mitgliedsbeiträge

    Mitgliedsbeiträge sind nur dann sogenannte echte Beiträge, wenn sie für die Gesamtbelange des Vereins erhoben werden und nicht mit Sonderleistungen an die Mitglieder verbunden sind. Wird die Beitragshöhe aber nach Leistungsumfang gestaffelt, handelt es sich um unechte Beträge, um ein faktisches Entgelt für bestimmte Leistungen, die an die Mitglieder erbracht werden.

     

    Ertragsteuerliche Behandlung

    Ertragsteuerlich ist das in diesem Fall kein Problem, weil die Filmveranstaltungen in den Zweckbetrieb fallen, wenn sie sich durch eine entsprechende Auswahl der Filme mit künstlerischem Charakter von kommerziellen Kinos abheben. Die Beiträge werden dann als Einnahmen des Zweckbetriebs behandelt und unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz (7 Prozent).

     

    Etwas anders gilt nur für gastronomische und andere nicht zweckbezogene Leistungen. Sie fallen in den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Werden sie gemeinsam mit Eintrittsgeldern abgerechnet, muss ertrags- und umsatzsteuerlich aufgeteilt werden. Diese Leistungen unterliegen dem Regelsteuersatz. Empfehlenswert ist es, das Engtelt, das auf Eintrittsgeld, Bewirtung und andere Leistungen entfällt, schon auf den Tickets auszuweisen. So vermeidet man das Problem einer pauschalen Aufteilung auf Schätzungsbasis.

     

    PRAXISHINWEIS | Statt mit einer Koppelung an die Mitgliedschaft sollten die gestaffelten Sonderleistungen besser als Abonnementangebot - unabhängig von der Mitgliedschaft - gestaltet werden. Auch hier kann eine entsprechende Bindung der Besucher erreicht werden, ohne dass die Mitgliedsbeiträge insgesamt umsatzsteuerpflichtig werden.

    Quelle: Ausgabe 06 / 2013 | Seite 18 | ID 39677110