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  • · Fachbeitrag · Praxisfall

    Schülermensa: Ist der Verkauf an Dritte steuerschädlich?

    | In Schülermensen werden meist nicht nur Schüler verpflegt, sondern oft auch Lehrer und Dritte. Negative Folgen für die Gemeinnützigkeit hat das zwar nicht, aber Folgen für die Besteuerung. |

     

    Frage: Unsere in Trägerschaft eines gemeinnützigen Vereins betriebene Ganz-tagsschule versorgt die Schüler über eine Mensa mit Speisen und Getränken. Wir wollen nun an die Mensa eine Schülerfirma andocken, die den Verkauf auf Eltern und Dritte erweitern sowie auch Nonfood-Produkte vertreiben will. Hat das steuerliche Folgen und kommt es gar zu Problemen mit der Gemeinnützigkeit?

     

    Unsere Antwort: Die Gemeinnützigkeit ist nicht gefährdet, weil der Verkauf sicher nicht zur Haupttätigkeit des Vereins werden wird. Zu beachten sind lediglich eventuelle Folgen bei der Umsatzsteuer und der Zweckbetriebseigenschaft der Schülermensa.

     

    Schülermensa als Zweckbetrieb

    Die Schülermensa ist ein Zweckbetrieb nach § 66 AO (AEAO, Ziffer 5 zu § 66). Voraussetzung ist lediglich, dass zwei Drittel der Leistungen (Umsätze) dem begünstigten Personenkreis (Schülern) zugute kommen. Es kann also bis zu einem Drittel der Leistungen an Lehrer, Eltern und Dritte gehen, ohne dass dies negative Folgen für die Zweckbetriebseigenschaft hätte.

     

    Werden die Leistungen unter gleichen Bedingungen sowohl gegenüber begünstigten als auch nicht begünstigten Personen erbracht, ist ein einheitlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb „Einrichtung der Wohlfahrtspflege“ anzunehmen (AEAO, Ziffer 7 zu § 66). Auch der Verkauf an Lehrer und Dritte ist also begünstigt, wenn er zu gleichen Konditionen erfolgt.

     

    Umsatzsteuer

    Die Verpflegung der Schüler durch einen Schulträger ist nach § 4 Nr. 23 UStG umsatzsteuerbefreit. Das gilt auch für die Verpflegung der Lehrer und anderes pädagogisches Betreuungspersonal. Für den Verkauf an Dritte gilt im Rahmen der genannten Zweckbetriebsgrenze der ermäßigte Umsatzsteuersatz. Für diese steuerpflichtigen Umsätze kommt aber eventuell die Kleinunternehmergrenze zur Anwendung.

     

    Schülerfirma

    Einnahmen aus der Schülerfirma gelten nach einer Billigkeitsregelung der Finanzverwaltung ebenfalls als Zweckbetrieb, wenn sie nicht höher als 35.000 Euro pro Jahr sind (OFD Frankfurt, Schreiben vom 29.3.2011, Az. S 0171 A - 146 - St 53; Abruf-Nr. 113930). Es handelt sich hier um einen Zweckbetrieb eigener Art, der von der Schülermensa abzugrenzen ist. Umsatzsteuerbefreit sind die Umsätze der Schülerfirma zwar nicht; es gilt aber der ermäßigte Steuersatz.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2013 | Seite 18 | ID 37683810