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  • · Fachbeitrag · Praxisfall

    Personalüberlassung im Rahmen von Vereins-kooperationen: Steuerfolgen im Auge haben

    | Geben gemeinnützige Organisationen im Rahmen von Kooperationen Mittel weiter und stellen Personal, ist das bezüglich der Gemeinnützigkeit meist unproblematisch. Es können sich aber ungünstige steuerliche Folgen ergeben. |

     

    Frage: Wir sind dabei, gemeinsam mit einem anderen gemeinnützigen Verein ein gefördertes Projekt durchzuführen. Geplant ist, dass der andere Verein allein den Förderantrag stellt und wir das Projekt durch unser Personal unterstützen. Dafür sollen wir einen Teil der Projektmittel erhalten. Gibt es da Bedenken bezüglich der Mittelverwendung?

     

    Unsere Antwort: Gemeinnützigkeitsrechtlich ist die Mittelweitergabe und Personalüberlassung unbedenklich. Es kommt aber in der genannten Konstellation zu ungünstigen ertrag- und umsatzsteuerlichen Folgen.

     

    Keine Bedenken bei der Gemeinnützigkeit

    Die Mittelweitergabe an gemeinnützige Einrichtungen ist genau wie die Personalüberlassung ohne Schaden für die Gemeinnützigkeit. Das ergibt sich aus § 58 Nummer 1 und 4 AO. Erfolgt die Personalüberlassung aber entgeltlich, liegt in der Regel ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor.

     

    Steuerliche Folgen im Auge haben

    Genau das wird das Finanzamt hier unterstellen: Es wird die weitergereichten Projektmittel als Entgelt für die Personalüberlassung betrachten. Das bedeutet, dass die Einnahmen im steuerpflichtigen Bereich verbucht werden müssen. Bei der Körperschaft- und Gewerbesteuer wird das keine unmittelbaren Folgen haben, weil ja die Kosten für das Personal als Betriebsausgaben dagegen gerechnet werden können. Lediglich eine Überschreitung der Umsatzfreigrenze von 35.000 Euro könnte zu ungünstigen Folgen führen. Als Entgelt für die Personalgestellung sind die weitergereichten Mittel aber umsatzsteuerpflichtig - und zwar mit 19 Prozent.

     

    Ungünstige Steuerfolgen durch gemeinsame Antragstellung vermeiden

    Die Umsatzbesteuerung kann vermieden werden, wenn sich die Kooperation als BGB-Gesellschaft darstellt. Es handelt sich dann um keinen Leistungstausch, weil der Abgleich der Leistungen innerhalb der Gesellschaft erfolgt. Es sollte zwischen den Vereinen also ein entsprechender Gesellschaftsvertrag geschlossen werden. Zur Sicherheit sollte mit dem Finanzamt geklärt werden, ob hierzu beide Projektpartner als Fördermittelempfänger gelten müssen, der Antrag also gemeinsam gestellt werden sollte.

     

    Ein Zusammenschluss gemeinnütziger Einrichtungen ist umsatzsteuerlich ferner ebenfalls begünstigt (ermäßigter Steuersatz), wenn die Tätigkeiten bei den Beteiligten in den steuerbegünstigten Bereich (Zweckbetrieb) fallen.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2014 | Seite 18 | ID 42845837