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  • · Fachbeitrag · Praxisfall

    1.000 Euro Preisgeld bei Hallenturnier: Folgen für die steuerliche Einordung der Veranstaltung?

    | Zahlt ein Verein bei Sportveranstaltungen Preisgelder, kann er leicht in eine Steuerfalle laufen: Geht der Preis an einen vereinsfremden Sportler, können schon geringe Beträge aus der Veranstaltung einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb machen. |

     

    Frage: Unser Verein richtet ein Hallenturnier aus, das ein örtlicher Unternehmer mit einem Preisgeld von 1.000 Euro und Sachpreisen von weiteren 1.000 Euro sponsert. Fällt die Veranstaltung in den steuerpflichtigen Bereich, obwohl ein Dritter das Preisgeld zugibt? Wenn ja, wie könnte man Zweckbetriebszuordnung des Turniers erhalten?

     

    Antwort: Gehen die Zahlungen an einen vereinsfremden Sportler, ist das Turnier kein Zweckbetrieb mehr, wenn mehr als Aufwandsersatz gezahlt wird. Gestalten kann man das nur bei der Frage, an wen die Zahlungen gehen.

     

    Kein Zweckbetrieb bei Beteiligung bezahlter Sportler

    Überschreitet der Sportverein die Umsatzgrenze des § 67a AO von 45.000 Euro und verzichtet er deshalb auf die Anwendung der Zweckbetriebsgrenze, sind nur die Sportveranstaltungen ein Zweckbetrieb, an denen keine bezahlten Sportler beteiligt sind. Als bezahlter Sportler gilt auch, wer erfolgsabhängige Vergütungen erhält. Preisgelder an beteiligte Sportler führen deshalb zu einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (AEAO, Ziffer 35 zu § 67a Abs. 3 AO). Setzt ein Verein bei einer Veranstaltung Preisgelder oder andere erfolgsbezogene Zahlungen aus, muss die Veranstaltung dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeordnet werden. Das gilt auch, wenn Dritte (Sponsoren) die Zahlungen an die Sportler leisten.

     

    Eine Ausnahme gilt nur, wenn

    • die Zahlung nicht höher ist als der beim Sportler für die Veranstaltung angefallene Aufwand (z. B. Reisekosten) oder
    • es sich bei den Prämiengewinnern um „vereinseigene Sportler“ handelt. Dann sind Zahlungen bis zu 400 Euro im Durchschnitt pro Monat unschädlich für die Zweckbetriebseigenschaft.

     

    Preisgeld nicht an Sportler, sondern an den Verein zahlen

    Die 400 Euro-Grenze bietet in diesem Fall eine steuerliche Gestaltungsmöglichkeit: Das Sponsoring wird so gestaltet, dass das Preisgeld an den Siegerverein geht, der es an die Spieler zahlt. Für vereinseigene Spieler gilt ja die 400-Euro-Grenze (pro Monat im Jahresdurchschnitt, also bei Einzelzahlungen auch deutlich mehr). Die Leistungen des Sponsors gehen also nicht an die Spieler, sondern erst mal an die Vereine, die Geldprämien erhalten.

     

    Die Einnahmen aus dem Preisgeld fallen dann dort sogar in Zweckbetrieb, wenn die Zahlungen an Spieler im Rahmen der 400-Euro-Grenze bleiben.

    Quelle: Ausgabe 12 / 2015 | Seite 18 | ID 43754806