· Nachricht · Kapitalerträge
BMF aktualisiert Erlass zu NV-Bescheinigungen
| Das BMF hat seinen Erlass zu Einzelfragen zur Abgeltungsteuer aktualisiert. Einiges darin ist auch für gemeinnützige Körperschaft relevant. |
Insbesondere fünf Punkte stechen heraus (BMF, Schreiben vom 14.05.2025, Az. IV C 1 ‒ S 2252/00075/016/070, Abruf-Nr. 249287):
- Für die Befreiung vom Steuerabzug ist grundsätzlich die Vorlage einer NV-Bescheinigung (Vordruck NV 2 B) erforderlich. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn dem Schuldner der Kapitalerträge oder der auszahlenden Stelle statt der NV-Bescheinigung eine Kopie des letzten Freistellungsbescheids überlassen wird. Sie muss für einen nicht länger als fünf Jahre zurückliegenden Veranlagungszeitraum vor dem Veranlagungszeitraum des Zuflusses der Kapitalerträge ausgestellt sein.
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