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  • · Fachbeitrag · Jahressteuergesetz

    Jahreswechsel 2020: Diese Steueränderungen sind für Vereine besonders relevant

    | Der Steuergesetzgeber war im Jahr 2019 (für das Jahr 2020) aktiv wie selten. Zwei Gesetze, das Jahressteuergesetz 2019 (Abruf-Nr. 212750 ) und das Dritte Bürokratieentlastungsgesetz (Abruf-Nr. 212751 ) enthalten Änderungen, die auch oder speziell für gemeinnützige Einrichtungen von Bedeutung sind. VB bringt Sie auf den Stand der Dinge. |

    Kein Abzug von Mitgliedsbeiträgen nach der Öffnungsklausel

    Die Öffnungsklausel des § 52 Abs. 2 Sätze 2 und 3 AO war 2007 ergänzend zu den Katalogzwecken in § 52 AO eingefügt worden. Die Finanzbehörden sollen dadurch die Möglichkeit erhalten, auf gesellschaftliche Veränderungen zu reagieren und neue gemeinnützigen Zwecke aufzunehmen, ohne ein aufwendiges Gesetzgebungsverfahren zu durchlaufen. Für Zwecke nach dieser Öffnungsklausel ist (wie z. B. auch bei Sport) ‒ das wird neu geregelt ‒ ein Sonderausgabenabzug für Mitgliedsbeiträge nicht möglich (§ 9 Abs. 1 S. 8 KStG).

     

    Wichtig | Bisher ist nach der neuen Öffnungsklausel aber nur ein Zweck als gemeinnützig erklärt worden: Turnierbridge.