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  • · Fachbeitrag · Haftung

    FG Saarland zur Steuerhaftung: Vorstand kann steuerliche Pflichten nicht delegieren

    | Der vertretungsberechtigte Vorstand kann sich seiner steuerlichen Pflichten nicht dadurch entledigen, dass er damit andere Personen bevollmächtigt. Das hat das FG Saarland klargestellt. |

    Verein verwendet Spenden zweckfremd

    Im konkreten Fall ging es um einen Verein, der laut Satzung den Zweck hatte, die Errichtung und Betreibung von kindgerechten Kliniken zu fördern und krebskranke Kinder und deren Eltern zu unterstützen. Die Vorstandsvorsitzende erteilte dem Schatzmeister uneingeschränkte Vollmacht, die Geschäfte des Vereins an ihrer Stelle zu führen.

     

    In der Folge verwendete der Verein einen Großteil der Spenden für satzungsfremde Zwecke. Es wurde ein Strafermittlungsverfahren wegen Betrugs eingeleitet. Das ergab, dass die Vorsitzende nur als Strohfrau vorgeschoben und in die Abläufe des Vereins nicht eingebunden war. Das Strafverfahren wurde zwar eingestellt. Das Finanzamt entzog dem Verein aber die Gemeinnützigkeit und erließ für drei Jahre Bescheide über Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer und Solidaritätszuschlag. Da der Verein die Steuerforderung nicht erfüllen konnte, erließ das Finanzamt gegen die Vorsitzende einen Haftungsbescheid. Dagegen klagt sie mit dem Argument, sie sei nicht verantwortlich. Die zweckwidrige Verwendung der Spenden sei nicht ihr anzulasten, sondern dem Schatzmeister.