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  • · Nachricht · Gesetzesvorhaben

    Steueränderungsgesetz 2025: Bundesregierung bessert BMF-Entwurf zum Wohle gemeinnütziger Organisationen nach

    | Die Bundesregierung hat am 10.09.2025 den Entwurf für ein Steueränderungsgesetz 2025 beschlossen und den Referentenentwurf des BMF (vom 04.09.) vor allem in punkto „Erleichterungen für gemeinnützige Organisationen“ noch einmal nachgebessert. |

     

    Zum 01.01.2026 in Kraft treten sollen

    • die Anhebung der Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf 50 000 Euro (§ 64 Abs. 3 S. 1 AO),
    • die Anhebung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale auf 3.300 Euro bzw. 960 Euro (§ 3 Nr. 26, 26a EStG),
    • die Anhebung der Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung auf 100 000 Euro (§ 55 Abs. 1 Nr, 5 S. 4 AO),
    • der Verzicht auf eine Sphärenzuordnung von Einnahmen bei Körperschaften mit Einnahmen unter 50 000 Euro (§ 64 Abs. 3 S. 2 AO),
    • die Einführung von E-Sport als neuem gemeinnützigen Zweck (§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 21 AO), die
    • Einstufung des Betriebs von Photovoltaikanlagen als steuerlich unschädliche Betätigung bei der Gemeinnützigkeit (§ 58 Nr. 11 AO) sowie
    • neu eine Änderung im Zivilrecht (§ 31a Abs. 1 S. 1 und § 31b Abs. 1 S. 1 BGB), nach der die ehrenamtliche Tätigkeit in Vereinen in erweitertem Umfang von Haftungsrisiken freigestellt werden soll. Hierzu soll die Vergütungsgrenze für das vereinsrechtliche Haftungsprivileg angehoben werden. Wer sich in einem Verein engagiert, soll künftig von einem gesetzlichen Haftungsprivileg profitieren, wenn er oder sie für die Tätigkeit im Verein maximal 3.300 Euro jährlich erhält. Damit kommt die Bundesregierung einer Forderung des Bundesrats nach,

     

    Weiterführender Hinweis

    Quelle: ID 50541426