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  • · Fachbeitrag · Gemeinnützigkeit

    Gesellige Veranstaltungen - In diesen Fällen ist die Zweckbetriebszuordnung in Gefahr

    | Gesellige Veranstaltungen können in gemeinnützigen Vereinen leicht zur Steuerfalle werden. Lernen Sie deshalb sowohl das Problem als auch die Lösungsmöglichkeiten kennen. |

     

    Gesellige Veranstaltungen als Teil des Vereinslebens

    Als gesellige Veranstaltung gilt alles, bei dem das bloße Zusammensein der Mitglieder gegenüber den Satzungszwecken in den Vordergrund tritt. Weil Geselligkeit aber zum Vereinsleben gehört, sind „gesellige Zusammenkünfte“ unschädlich für die Gemeinnützigkeit, wenn sie im Vergleich zur steuerbegünstigten Tätigkeit „von untergeordneter Bedeutung“ sind (§ 58 Nr. 8 AO).

     

    Unproblematisch sind deshalb gesellige Veranstaltungen, die keinen Bezug zu den Satzungszwecken haben. Werden dabei Einnahmen erzielt (z. B. Eintrittsgelder), fallen diese immer in den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Aufpassen müssen Sie, dass mit solchen Veranstaltungen keine dauernden Verluste entstehen oder Mitglieder durch nicht kostendeckende Entgelte begünstigt werden. Erlaubt sind lediglich Zuwendungen im Rahmen der Annehmlichkeitengrenze.

     

    Gesellige Veranstaltungen können in aller Regel kein Zweckbetrieb sein. Nur im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe oder bei der Betreuung alter Menschen gilt auch die Freizeitgestaltung (mit entsprechender pädagogischer Ausrichtung) als Zweckbetrieb.

     

    Diese Veranstaltungen sind problematisch

    Problematisch sind Veranstaltungen, die dem Zweckbetrieb zugeordnet sind, aber „gesellige Anteile“ haben. Hier gibt es eine Reihe von Fällen, in denen die Abgrenzung nicht eindeutig ist. Das gilt z. B. für Musikveranstaltungen, Brauchtumspflege (z. B. mit Tanz), Karnevalssitzungen oder Sportreisen. Hier muss sichergestellt sein, dass der zweckfremde Anteil nicht überwiegt. Die Finanzämter ordnen die Veranstaltung sonst insgesamt dem steuerpflichtigen Bereich zu. Aus einer Zweckbetriebsveranstaltung wird so unter der Hand ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.

     

    Eine Aufteilung in Zweckbetrieb und steuerpflichtigen geselligen Anteil ist hier - anders als z. B. bei gastronomischen Umsätzen - nicht zulässig. Bei der steuerlichen Behandlung kommt es darauf an, ob die Veranstaltung überwiegend den Charakter eines Zweckbetriebs oder einer geselligen Veranstaltung hat (OFD Frankfurt, Schreiben vom 07.08.1991, Az. S 0184 A - 9 - St II 12).

     

    PRAXISHINWEIS | Bei der steuerlichen Bewertung stützen sich die Finanzämter oft auf Unterlagen, die der Verein liefert. Der Verein sollte deshalb in Publikationen (Werbeflyer, Presseberichte, Website etc.) darauf achten, dass die Veranstaltung entsprechend dargestellt ist. Auf keinen Fall sollte der nicht zweckgezogene Anteil als wesentliche Komponente erscheinen.

     
    Quelle: Ausgabe 09 / 2016 | Seite 13 | ID 44244945