· Fachbeitrag · Gemeinnützigkeit
BFH: Selbstlosigkeitsgebot ist nicht auf wirtschaftliche Vorteile beschränkt
An der Selbstlosigkeit einer gemeinnützigen Körperschaft fehlt es auch dann, wenn Mitglieder oder Stifter durch die Organisation private Kosten sparen oder Vorteile in ihrem Privatbereich erlangen. Das hat der BFH im Fall einer Stiftung klargestellt, die offensichtlich nur dazu diente, die wirtschaftlichen Interessen der Stifterin oder verbundener Firmen zu fördern. Sie kann nicht gemeinnützig sein.
Das Selbstlosigkeitsgebot in § 55 AO
Eine Körperschaft ist nur dann gemeinnützig, wenn sie selbstlos handelt. Eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt sie nicht nur, wenn es um die wirtschaftlichen Interessen und Vorteile der Körperschaft selbst geht. Vielmehr handelt eine Körperschaft auch dann nicht selbstlos, wenn sie in erster Linie unmittelbar oder mittelbar die wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder fördert – an deren Stelle bei Stiftungen die Stifter und ihre Erben treten.
Über diesen Fall musste der BFH entscheiden
Im Fall, der dem BFH vorlag, hatte eine Stifterin eine gemeinnützige Stiftung errichtet. Als wichtigstes Vermögen erhielt die Stiftung Aktien einer Aktiengesellschaft (AG), die als Finanzierungsquelle für einen Firmenkonzern der Stifterin fungierte. U. a. zahlte die Stiftung Geld in die Rücklagen der AG ein, um deren Eigenkapital zu stärken. Das Finanzamt strich der Stiftung später die Gemeinnützigkeit. Begründung: Die Stiftung diene nicht der Allgemeinheit, sondern sichere in erster Linie das Privatvermögen der Stifterin und die Liquidität ihrer Firmen, indem sie den Konzern indirekt finanzierte.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses VB Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 14,40 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig