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  • · Fachbeitrag · Ehrenamtsfreibetrag

    Kein Ehrenamtsfreibetrag für Betreuer, Vormünder und Pfleger

    | Die OFD Frankfurt hat auf die steuerlichen Folgen des neuen § 3 Nr. 26 b EStG hingewiesen. Danach können ehrenamtliche Vormünder, rechtliche Betreuer und ehrenamtliche Pfleger nach § 1835a BGB zwar eine Aufwandsentschädigung von bis zu 2.100 Euro pro Jahr steuerfrei erhalten. Die gleichzeitige Nutzung des Ehrenamtsfreibetrags in Höhe von 500 Euro ( § 3 Nr. 26a EStG ) ist aber unmöglich (OFD Frankfurt, Verfügung vom 30.8.2011, Az. S 2121 A - 33 - St 213; Abruf-Nr. 121030 ). |

    Quelle: Ausgabe 04 / 2012 | Seite 1 | ID 32667190