03.09.2015 · Fachbeitrag · Ehrenamtsfreibetrag
ALG II: Erhöhter Freibetrag gilt nur für ehrenamtliche Einkünfte
Empfänger von Arbeitslosengeld II (Hartz IV), die auch steuerfreie Einkünfte aus ehrenamtlicher Tätigkeit in Form der Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschale beziehen, können nicht verlangen, dass ein unausgeschöpfter Freibetrag für die ehrenamtliche Tätigkeit auf Einnahmen aus nicht privilegierter Erwerbstätigkeit übertragen wird. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) klargestellt.
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